AGB
Amadeus IT GmbH
§ 1 Vergütung/ Zahlungsbedingungen
Aufrechnung
1.1 Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt die jeweils
aktuelle Preisliste der Amadeus IT GmbH. Gibt es einen
Rahmenvertrag mit dem Kunden so gelten die darin vereinbarten
Stundensätze. Die Rechnung wird mit jeder einzelnen Lieferung oder
Leistung gestellt.
1.2 Hardware (Server, PC`s, Drucker, Leser etc.), die im Zuge der
Auftragsabwicklung an den Kunden geliefert wird, kann von der
Amadeus IT GmbH gesondert in Rechnung gestellt werden. Diese
Forderungen sind unabhängig vom Auftragsfortschritt zahlbar.
1.3 Alle Forderungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzüge
zahlbar. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit berechnet die Amadeus IT GmbH
Zinsen in Höhe von 3,25 %-Punkten über dem Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank.
1.4 Der Kunde ist – unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen
fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern – nicht befugt,
Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Er kann seine
Forderungen nicht an Dritte abtreten
1.5 Die Amadeus IT GmbH behält sich das Eigentum an den
Vertragsgegenständen (z.B. Datenträger und Handbuch) bis zum
vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Einzelauftrag vor.
Der Kunde hat die Amadeus IT GmbH bei Zugriff Dritter auf das
Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über
die Rechte der Amadeus IT GmbH zu unterrichten.
§ 2 Geheimhaltung und Verwahrung
2.1 Die Amadeus IT GmbH verpflichtet sich, alle ihr vom Kunden
zugehenden Informationen vertraulich zu behandeln. Die Amadeus IT
GmbH beachtet das Datenschutzrecht. Die Amadeus IT GmbH darf
Daten des Kunden maschinell verarbeiten.
2.2 Der Kunde verpflichtet sich, alle Vertragsgegenstände vor Dritten
geheim zuhalten. Mitarbeiter usw., die Zugang zu
Vertragsgegenständen haben, sind schriftlich über das Urheberrecht
der Amadeus IT GmbH und die Geheimhaltungspflicht zu belehren und
auf die Einhaltung unmittelbar zugunsten der Amadeus IT GmbH zu
verpflichten.
2.3 Der Kunde verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm
eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentation –
sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.
§ 3 Störungen bei der Leistungserbringung
3.1 Soweit eine Ursache, die die Amadeus IT GmbH nicht zu vertreten hat,
einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung
beeinträchtigt, kann die Amadeus IT GmbH eine angemessene
Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und
liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann die
Amadeus IT GmbH auch die Vergütung ihres Mehraufwands verlangen.
3.2 Die Amadeus IT GmbH gerät nur durch eine Mahnung in Verzug. Alle
Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit
der Schriftform (auch E-Mail). Nachfristsetzungen müssen zumindest
zwölf Arbeitstage betragen.
§ 4 Haftung der Amadeus IT GmbH für
Schutzrechtsverletzungen
4.1 Die Amadeus IT GmbH haftet dafür, dass ihre Leistungen im Bereich
der Europäischen Gemeinschaft frei von Schutzrechten Dritter sind.
4.2 Die Amadeus IT GmbH wird auf eigene Kosten Ansprüche abwehren,
die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der
Lieferungen und Leistungen der Amadeus IT GmbH gegen den Kunden
erheben. Der Kunde darf von sich aus solche Ansprüche nicht
anerkennen. Er ermächtigt die Amadeus IT GmbH, die
Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich
allein zu übernehmen. Die Amadeus IT GmbH hält ihn von
Forderungen frei, soweit diese Forderungen nicht auf seinem Verhalten
beruhen. Der Kunde unterrichtet die Amadeus IT GmbH unverzüglich,
schriftlich und umfassend von Anspruchsbehauptungen Dritter.
4.3 Die Amadeus IT GmbH ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden
Regelungen, dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen,
wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht
werden.
§ 5 Haftung der Amadeus IT GmbH auf
Schadensersatz
5.1 Der Amadeus IT GmbH haftet dem Kunden, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursachten Schäden, und für Schäden, die durch das
Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht worden sind.
5.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Amadeus IT GmbH nur aus
Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der
Vertragszweck gefährdet ist, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht
verletzt hat, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets begrenzt auf
den einzelnen Schadensfall, jedoch maximal 50.000,-- Euro. Bei
laufend zu zahlender Pauschale ist die Haftung auf die in dem Jahr zu
zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall
entstand. Der Kunde kann bei Vertragsabschluß eine weitergehende
Haftung gegen gesonderte Vergütung verlangen. Die Amadeus IT
GmbH haftet bei leichter Fahrlässigkeit auch dann, wenn die Schäden
durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Amadeus IT GmbH
gedeckt sind.
5.3 Bei Datenverlust haftet die Amadeus IT GmbH nur auf den Aufwand,
der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die
Rekonstruktion der Daten erforderlich ist.
5.4 Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die
Amadeus IT GmbH verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung,
soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.
5.5 Soweit Ansprüche aus § 1 und § 4 Produkthaftungsgesetz bestehen,
bleiben diese unberührt.
§ 6 Dienstleistungen
6.1 Dienstleistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen
der Verträge erfasst sind, sind gesondert zu
vereinbaren und entsprechend der jeweils gültigen Preisliste zu
vergüten.
§ 7 Sonstiges
7.1 Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche
Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses
ausgeschlossen.
7.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des
Vertrages müssen schriftlich fixiert werden.
7.3 Gerichtsstand gegenüber einem Vollkaufmann, einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen ist Nürnberg.
7.4 Vor jedem Gerichtsverfahren sind die Vertragspartner gehalten, einen
außergerichtlichen Bereinigungsversuch, gegebenenfalls unter
Einschaltung fachkundiger Dritter, durchzuführen, es sei denn, ein
solcher Versuch erscheint als nicht erfolgversprechend.

